Neue Freibeträge bei Beratungs- und Prozesskostenhilfe
Ab 1.1.2018 gelten neue Freibeträge bei der Bewilligung von Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe.
Vom Einkommen in Abzug zu bringen sind bei der Beurteilung, ob ein Rechtssuchender beratungshilfeberechtigt oder prozesskostenhilfeberechtigt ist, neben den angemessenen Wohnkosten und sonstigen berücksichtigungsfähigen Ausgaben insbesondere die Freibeträge für den Rechtssuchenden selbst, sowie die Freibeträge, die er erhält für Personen, denen er Unterhalt leistet:
Vom Einkommen in Abzug zu bringen sind bei der Beurteilung, ob ein Rechtssuchender beratungshilfeberechtigt oder prozesskostenhilfeberechtigt ist, neben den angemessenen Wohnkosten und sonstigen berücksichtigungsfähigen Ausgaben insbesondere die Freibeträge für den Rechtssuchenden selbst, sowie die Freibeträge, die er erhält für Personen, denen er Unterhalt leistet:
Freibetrag für:
Antragsteller: 481 €
weiterer Freibetrag bei
Berufstätigkeit: 219 €
Ehegatte: 481 €
Für Unterhaltsberechtigte:
0- 6 Jahre: 275 €
7-14 Jahre: 339 €
15-18 Jahre: 364 €
über 18 Jahre: 383 €
Weitere Fragen beantwortet Ihr Fachanwalt für Familienrecht in Wilhelmshaven und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Wilhelmshaven
Helmut Stumm
Eingestellt am 22.04.2013 von H. Stumm
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