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Unterhalt nach Tod des Unterhaltspflichtigen
Kindesunterhalt:
Ihr Unterhaltsanspruch ist nach der gesetzlichen Vermutung durch den Erb- oder Pflichtteilsanspruch gesichert (auch wenn dieser tatsächlich nicht werthaltig ist). Deshalb erlischt ihr Unterhaltsanspruch.
Ehegatte:
Das gleiche gilt für den Ehegatten, der beim Tod des Unterhaltspflichtigen mit diesem noch zusammenlebte ( Familienunterhalt) oder getrennt lebte, solange der Scheidungsantrag noch nicht eingereicht ist.
Wenn beim Tod des unterhaltspflichtigen Ehegatten die Scheidungsvoraussetzungen vorlagen und der Verstorbene die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte oder wenn die Scheidung bereits erfolgt war, besteht der Unterhaltsanspruch für Vergangenheit und Zukunft gegen die Erben. Die Voraussetzungen werden allerdings neu geprüft, in Bezug auf die Bedürftigkeit des überlebenden Ehegatten und in Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners. Die Leistungsfähigkeit des verstorbenen Unterhaltsschuldners ist nicht mehr maßgeblich. Die Haftung des Erben kann allerdings beschränkt sein ( § 1586b BGB). In jedem Fall sollte hier eine eingehende Beratung bei einem Fachanwalt für Familienrecht eingeholt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Helmut Stumm
Ihr Fachanwalt für Familienrecht in Wilhelmshaven